FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 18.05.2000
3 K 383/97
Normen:
AO (1977) § 163 ; GrEStG § 4 Nr. 5, Nr. 6, Nr. 7 ;

Erlass von Grunderwerbsteuer aus Billigkeitsgründen; Erlaß von Grunderwerbsteuer

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.05.2000 - Aktenzeichen 3 K 383/97

DRsp Nr. 2003/10385

Erlass von Grunderwerbsteuer aus Billigkeitsgründen; Erlaß von Grunderwerbsteuer

Die einem erleichterten Rechtsträgerwechsel im Zusammenhang mit der Herstellung der deutschen Einheit dienenden, befristeten Grunderwerbsteuerbefreiungsvorschriften des § 4 Nr. 5 bis Nr. 7 GrEStG sind auch nicht im Billigkeitswege auf die durch die Übertragung von Grundstücken erfolgte Umstrukturierung einer Genossenschaft in 1993, deren Anteile von Privatpersonen gehalten wurden und werden, anzuwenden.

Normenkette:

AO (1977) § 163 ; GrEStG § 4 Nr. 5, Nr. 6, Nr. 7 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Finanzbehörde den Erlaß von Grunderwerbsteuer zu Recht versagt hat.

Die Klägerin ist aus einer Bäuerlichen Handelsgenossenschaft (BHG) "hervorgegangen". Nach der Erklärung der Klägerin betrieb die Raiffeisenbank B. e.G. zunächst das Bank- und Handelsgeschäft. Im Jahr 1992 wurde die Verschmelzung der Raiffeisenbank B. e.G. mit der Volksbank B. e.G. beschlossen. Hierzu wurde das Handelsgeschäft ausgegliedert. Durch "Abspaltung unter gleichzeitiger Neugründung" entstand mit Wirkung zum 01. Juli 1990 zu diesem Zweck die Klägerin.