I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Kapitalertragsteuer-Haftungsbescheids.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, deren alleinige Gesellschafterin im Streitjahr (1991) eine japanische Kapitalgesellschaft (X-Co.) war. Sie hat ein jeweils zum 31. März endendes abweichendes Wirtschaftsjahr.
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