LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.03.2019
L 1 KR 58/17
Normen:
SGB V § 256a Abs. 1; SGB V § 256a Abs. 2; SGB V § 256a Abs. 3; SGB V § 256a Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 51 KR 1691/14

Erlass von Krankenversicherungsbeiträgen und SäumniszuschlägenVerspätetes Anzeigen einer VersicherungspflichtTatsächliche Leistungsinanspruchnahme

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2019 - Aktenzeichen L 1 KR 58/17

DRsp Nr. 2019/5380

Erlass von Krankenversicherungsbeiträgen und Säumniszuschlägen Verspätetes Anzeigen einer Versicherungspflicht Tatsächliche Leistungsinanspruchnahme

1. § 256a SGB V schließt nicht grundsätzlich bei jeder tatsächlichen Leistungsinanspruchnahme einen Beitragserlass aus.2. Der Wortlaut der § 256a Abs. 2 und Abs. 4 SGB V sowie das systematische Verhältnis des Absatzes 2 zu § 256a Abs. 1 SGB V und der Sinn und Zweck des Gesetzes gebieten diese Lösung.

Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklage hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für das Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 256a Abs. 1; SGB V § 256a Abs. 2; SGB V § 256a Abs. 3; SGB V § 256a Abs. 4;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt den Erlass von Beiträgen sowie Säumniszuschlägen.

Er bezog vor dem 1. Oktober 2011 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und war insoweit bei der Beklagten zu 1) (nachfolgend nur noch: "die Beklagte") gesetzlich krankenversichert. Seit dem 1. Oktober 2011 war er pflichtversichert nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V).