Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklage hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für das Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt den Erlass von Beiträgen sowie Säumniszuschlägen.
Er bezog vor dem 1. Oktober 2011 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und war insoweit bei der Beklagten zu 1) (nachfolgend nur noch: "die Beklagte") gesetzlich krankenversichert. Seit dem 1. Oktober 2011 war er pflichtversichert nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V).
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