BFH, Urteil vom 12.04.2000 - Aktenzeichen XI R 21/97
DRsp Nr. 2000/6384
Erlass von Nachforderungszinsen
1. Der Anwendbarkeit des § 227AO auf Nachforderungszinsen steht nicht entgegen, dass § 233 aAO keine ausdrückliche Ermächtigung enthält, nach der das FA auf die Erhebung von Zinsen aus Billigkeitsgründen verzichten kann.2. Steht fest, dass ein Stpfl. durch die verspätete Steuerfestsetzung keinen Vorteil erlangt hat, ist für einen Ausgleich in Form einer Verzinsung der Steuernachforderung kein Raum.3. Hat ein Stpfl. einen Liquiditätsvorteil in Höhe der auf die erhaltenen Zuschüsse entfallenden USt gehabt, kommt der Erlass von Nachforderungszinsen wegen sachlicher Unbilligkeit aufgrund der Tatsache, dass sich die nachträglich festgesetzte USt und die von den Leistungsempfängern abziehbaren Vorsteuerbeträge per Saldo ausgleichen, nicht in Betracht.