FG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.03.2003
1 K 330/02
Normen:
AO § 227 Abs. 1 § 233a Abs. 2 ; FGO § 101 S 1 § 102 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 920

Erlass von Nachforderungszinsen bei Verlagerung der Besteuerung stiller Reserven in ein anderes Jahr; Ablehnung des Antrags auf Billigkeitserlass von Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer 1991

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.03.2003 - Aktenzeichen 1 K 330/02

DRsp Nr. 2004/6735

Erlass von Nachforderungszinsen bei Verlagerung der Besteuerung stiller Reserven in ein anderes Jahr; Ablehnung des Antrags auf Billigkeitserlass von Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer 1991

1. Bei der Prüfung eines Antrags auf Erlass von Nachforderungszinsen muss der Umstand berücksichtigt werden, dass die Steuerpflichtigen durch eine verspätete Steuerfestsetzung keinen Vorteil erlangt haben, der durch eine Vollverzinsung nach § 233a AO ausgeglichen werden könnte. 2. Wird die Besteuerung stiller Reserven bei einer Außenprüfung um ein Jahr vorverlegt und kommt es deswegen für die beiden Jahre zu einer Einkommensteuer-Nachforderung (Jahr 01) bzw. zu einer Steuererstattung (Jahr 02), so sind die Nachzahlungszinsen auf die Steuernachforderung für das Jahr 01 insoweit aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen, als sie auf den Zeitraum nach Zahlung einer Einkommensteuer-Vorauszahlung für das Jahr 02 entfallen, die der Steuerpflichtige ursprünglich eigens im Hinblick auf die Besteuerung der stillen Reserven im Jahr 02 geleistet hatte.

Normenkette:

AO § 227 Abs. 1 § 233a Abs. 2 ; FGO § 101 S 1 § 102 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer 1991 zu erlassen sind.