FG Köln - Urteil vom 10.10.2013
10 K 1162/11
Normen:
AO § 233a; AO § 237; AO § 227;

Erlass von Nachzahlungszinsen

FG Köln, Urteil vom 10.10.2013 - Aktenzeichen 10 K 1162/11

DRsp Nr. 2014/458

Erlass von Nachzahlungszinsen

1) Eine verzögerte Bearbeitung der Steuererklärung rechtfertigt keinen Erlass von Nachzahlungszinsen. 2) Auch der Umstand, dass tatsächlich keine Zinsvorteile gezogen wurden, rechtfertigt keinen Erlass von Nachzahlungszinsen. 3) Auch der Umstand, dass die streitigen Steuern zunächst an einen anderen Staat gezahlt wurden und dann im Anschluss an ein Verständigungsverfahren ein Besteuerungsrecht Deutschlands festgestellt wurde, rechtfertigt keinen Erlass von Nachzahlungszinsen. Gleiches gilt hinsichtlich eines möglichen Erlasses von Aussetzungszinsen.

Normenkette:

AO § 233a; AO § 237; AO § 227;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob Nachzahlungs- bzw. Aussetzungszinsen zu erlassen und zu erstatten sind.

Im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung 2002 sind gegen die Kläger Nachzahlungszinsen im Sinne von § 233a AO i.H.v. 5.766 und im Zusammenhang mit der Einkommensteuerfestsetzung 2003 i.H.v. 21.188 EUR festgesetzt und erhoben worden. Mit Zinsbescheid vom 16.12.2009 sind Aussetzungszinsen von insgesamt 121.629 EUR festgesetzt worden, welche auf eine Einkommensteuernachzahlung für 2002 in Höhe von ca. 28.000 EUR sowie eine Einkommensteuernachzahlung für 2003 in Höhe von ca. 558.750 EUR entfielen.