Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über den teilweisen Erlass von Nachzahlungszinsen nach § 233a Abgabenordnung (AO) aus sachlichen Billigkeitsgründen.
Der Kläger erzielte im Streitjahr 2011 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft als Mitunternehmer, Einkünfte aus Gewerbetrieb als Einzelunternehmer (Güterbeförderung im Straßenverkehr) sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Seine mit ihm verheiratete und zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehefrau erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Mit dem Bescheid vom 21.08.2013 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf .... € fest.
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