Die Beteiligten streiten darum, ob Zinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen sind.
Die Klägerin (Klägerin) ist eine im Jahre 1987 gegründete Aktiengesellschaft; sie war im Streitjahr Tochter der A-AG in B. Gegenstand des Gewerbes ist der Versandhandel von ... .
Mit geändertem Körperschaftsteuer(KSt)-Bescheid vom 29. Juni 1992 war die KSt-Schuld für das Jahr 1988 auf Grund eines Verlustrücktrages aus dem Jahre 1990 auf 5,2x DM festgesetzt worden. Unter Berücksichtigung der zuvor geleisteten Zahlungen ergab sich auf Grund dieses Bescheides ein Restguthaben in Höhe von x DM. Hiervon wurde ein Teilbetrag in Höhe von 0,66x DM an die Klägerin erstattet. Der Restbetrag von 0,34x DM wurde im Einvernehmen mit der Klägerin nicht erstattet, weil mit ihm erwartete Nachzahlungen auf Grund einer seinerzeit anhängigen Betriebsprüfung (Bp.) abgedeckt werden sollten.
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