FG München - Urteil vom 21.05.2003
10 K 1892/00
Normen:
AO (1977) § 227 § 233a Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 § 238 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1512

Erlass von Nachzahlungszinsen; Erlass von Zinsen nach § 233 a AO zur Einkommensteuer 1994 und 1995

FG München, Urteil vom 21.05.2003 - Aktenzeichen 10 K 1892/00

DRsp Nr. 2003/11757

Erlass von Nachzahlungszinsen; Erlass von Zinsen nach § 233 a AO zur Einkommensteuer 1994 und 1995

1. Bei einer freiwilligen Leistung auf spätere Nachzahlungen, die erst nach Beginn des Zinslaufs erbracht wurde, sind entsprechend dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung 1977 zu § 233a Erl. 70 Nachzahlungszinsen aus Billigkeitsgründen nur insoweit zu erlassen, wie die auf volle 100 DM abgerundete freiwillige Leistung für jeweils volle Monate vor Wirksamkeit der Steuerfestsetzung erbracht worden ist (sog. fiktive Erstattungszinsen). Die Entscheidung des Finanzamts, den Erlass weiterer Nachzahlungszinsen abzulehnen, der damit begründet wird, dass ausgehend vom Zeitpunkt der freiwilligen Zahlung eine fiktive Steuerfestsetzung einen Monat früher anzunehmen sei, ist deshalb nicht ermessensfehlerhaft. 2. Ein Erlass von Nachzahlungszinsen, der nur sog. fiktive Erstattungszinsen gewährt, erfordert entgegen dem Urteil des Niedersächsischen FG vom 18.6.2002 6 K 449/00, EFG 2003, 17) keine weitere -die Vereinfachungsregel bei der Zinsfestsetzung des § 238 Abs. 1 Satz 2 AO entsprechende- Rechtsgrundlage.

Normenkette:

AO (1977) § 227 § 233a Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 § 238 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, in welcher Höhe Zinsen auf Einkommensteuernachzahlungen aus Billigkeitsgründen zu erlassen sind.

I.