Unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Januar 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Januar 2004 wird der Beklagte verpflichtet, die festgesetzten Zinsen in Höhe von 183.753 EUR wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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