FG Saarland - Urteil vom 12.02.2009
2 K 2058/04
Normen:
AO § 5; AO § 37 Abs. 2 S. 2; AO § 226; AO § 227; AO § 233a; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 3; EStG § 44b Abs. 5 S. 2; EStG § 44b Abs. 4 S. 1; EStG § 44 Abs. 1 S. 1; EStG § 44 Abs. 1 S. 3; FGO § 102;

Erlass von Nachzahlungszinsen wegen Körperschaftsteuernachforderung nach fehlerhafter Beurteilung einer Zahlung als Gewinnausschüttung

FG Saarland, Urteil vom 12.02.2009 - Aktenzeichen 2 K 2058/04

DRsp Nr. 2010/1161

Erlass von Nachzahlungszinsen wegen Körperschaftsteuernachforderung nach fehlerhafter Beurteilung einer Zahlung als Gewinnausschüttung

Erhöht das Finanzamt die Körperschaftsteuerfestsetzung, nach dem eine Zahlung an einen Gesellschafter nicht mehr als Gewinnausschüttung angesehen wird, erhebt es zugleich Zinsen nach § 233a AO und verrechnet die dadurch entstehende Zahllast mit der wegen der angenommenen Ausschüttung gezahlten und nunmehr zu erstattenden Kapitalertragsteuer, sind die Nachzahlungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen gem. § 227 AO zu erlassen, wenn -unabhängig davon, dass eine Verzinsung der Kapitalertragsteuer nach § 233a AO nicht vorgesehen ist- das Finanzamt Zinsen für einen Betrag (die Körperschaftsteuer) berechnet hat, der ihm in -mehr als- gleicher Höhe durch die Kapitalertragsteuer im selben Zeitraum zur Verfügung stand.

Unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Januar 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Januar 2004 wird der Beklagte verpflichtet, die festgesetzten Zinsen in Höhe von 183.753 EUR wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.