FG Bremen - Urteil vom 01.10.2003
2 K 648/02
Normen:
AO (1977) § 227 § 163 § 233a § 5 ; UStG § 14 Abs. 2 S 2 § 17 Abs. 1 ; FGO § 102 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 21

Erlass von Nachzahlungszinsen wegen Rückgängigmachung eines Vorsteuererstattungsanpruchs; Erlass von Nachzahlungszinsen 1996, 1997, 1998 und 1999

FG Bremen, Urteil vom 01.10.2003 - Aktenzeichen 2 K 648/02

DRsp Nr. 2004/2117

Erlass von Nachzahlungszinsen wegen Rückgängigmachung eines Vorsteuererstattungsanpruchs; Erlass von Nachzahlungszinsen 1996, 1997, 1998 und 1999

1. Nachzahlungszinsen, die in Zusammenhang mit einer wegen fälschlicherweise ausgewiesener Umsatzsteuer zu Unrecht erlangten Vorsteuererstattung stehen, können nicht wegen sachlicher Unbilligkeit erlassen werden, weil nach der Saldierung des erlangten Liquiditätsvorteils mit dem auf Grund rechtsgrundloser Zahlung der ausgewiesenen Umsatzsteuer an den Rechnungsaussteller entstandenen Liquiditätsnachteil tatsächlich kein Vorteil besteht. 2. Die ebenfalls Nachzahlungszinsen rechtfertigenden Zinsnachteile des FA wegen der rechtswidrig erstatteten Vorsteuer werden nicht in Folge der Abführung der Umsatzsteuer durch den Rechnungsaussteller ausgeglichen.

Normenkette:

AO (1977) § 227 § 163 § 233a § 5 ; UStG § 14 Abs. 2 S 2 § 17 Abs. 1 ; FGO § 102 ;

Tatbestand:

Streitig ist der Erlass von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer 1996 - 1999.

Zwischen der W Inc. und G Co. bestand ein Vertrag über den Transport von Pkw von R. nach Brunswick und Halifax. Die Verschiffung sollte über Antwerpen zu einem Preis von 245 US $ pro Pkw erfolgen.