Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 04.08.2020 - 1 K 610/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Auf die Anschlussrevision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 04.08.2020 - 1 K 610/18 dahin abgeändert, dass der Beklagte die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens zu tragen hat.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
Die Beteiligten streiten um den Billigkeitserlass von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer.
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