I.
Im vorliegenden Verfahren ist noch streitig, ob bei der Einkommensteuer(ESt)-Veranlagung für 1995 der Kläger zusätzliche Telefonaufwendungen als Werbungskosten und Leistungen an Verwandte in Bulgarien als außergewöhnliche Belastungen abzuziehen sind.
Die Kläger sind Ehegatten, die für das Streitjahr 1995 zur ESt zusammenveranlagt wurden. Sie wohnen in N. Der Kläger arbeitet als ...-Ingenieur bei der Firma X. Die Eltern der Klägerin (...) wohnen in Bulgarien.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|