FG München - Urteil vom 15.05.2003
6 K 1765/01
Normen:
AO (1977) § 227 ; AO (1977) § 222 ; AO (1977) § 240 Abs. 3 ;

Erlass von Säumniszuschlägen

FG München, Urteil vom 15.05.2003 - Aktenzeichen 6 K 1765/01

DRsp Nr. 2003/10367

Erlass von Säumniszuschlägen

Bei einem nach Fälligkeit gestellten Stundungsantrag ist nicht erforderlich eine Nachfrist zu gewähren

Normenkette:

AO (1977) § 227 ; AO (1977) § 222 ; AO (1977) § 240 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt - FA -) den Erlass von Säumniszuschläge zur Körperschaftsteuer 1997 und 1998 sowie zum Solidaritätszuschlag 1997 zu Recht abgelehnt hat.

Aufgrund einer durchgeführten Außenprüfung erließ das FA für 1997 und 1998 am 19. Mai 2000 geänderte Körperschaftsteuerbescheide mit erheblichen Nachzahlungen an Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag. Fällig waren die Nachzahlungen am 23. Juni 2000.

Im Einzelnen:

festgesetzte Nachzahlung

Körperschaftsteuer

Solidaritätszuschlag

Bescheid vom 19. Mai 2000 für 1997

107.000,00 DM

8.032,50 DM

Bescheid vom 19. Mai 2000 für 1998

31.500,00 DM

0,00 DM

Mit Schreiben vom 23. Juni 2000, beim FA eingegangen am 27. Juni 2000 (Frühleerung), beantragte die Klägerin Stundung. Begründet wurde dies mit einem Verlustrücktrag in Höhe von 150.968 DM von 1999 auf 1998, daraus ergebe sich ein Erstattungsanspruch in Höhe von 68.857 DM, der mit der Körperschaftsteuerschuld 1997 und 1998 verrechnet werden solle.