FG München - Urteil vom 22.06.2010
14 K 2354/08
Normen:
AO § 227; AO § 37 Abs. 1; AO § 3 Abs. 4; AO § 240;

Erlass von Säumniszuschlägen

FG München, Urteil vom 22.06.2010 - Aktenzeichen 14 K 2354/08

DRsp Nr. 2010/18754

Erlass von Säumniszuschlägen

Das FA kann den Erlass der Säumniszuschläge mit der Begründung abgelehnen, dass die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Festsetzung von Stundungszinsen aus Billigkeitsgründen (§ 234 Abs. 2 AO) nicht vorgelegen haben, weil im Zeitpunkt der Fälligkeit der Hauptforderungen ein Verzicht auf Stundungszinsen aufgrund einer so genannten technischen Stundung oder Verrechnungsstundung nicht geboten war (vgl. BFH v.8.3.1990, IV R 34/89, BStBl II 1990, 673 und v. 24.3.1998, I R 120/97, BStBl II 1999, 3).

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 227; AO § 37 Abs. 1; AO § 3 Abs. 4; AO § 240;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob das FA zu Recht den Erlass von Säumniszuschlägen abgelehnt hat, die im Zusammenhang mit den Umsatzsteuervoranmeldungen für November 2006 und März 2007 angefallen sind.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist Gebäudereinigung und Haustechnik.

Nach Durchführung einer Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum Januar bis November 2006 wurde die Umsatzsteuer für November 2006 mit Bescheid vom 20. April 2007 auf 71.275,86 EUR festgesetzt, da aus verschiedenen Rechnungen von Subunternehmern kein Vorsteuerabzug zugelassen wurde. Zum 30. April 2007 stellte das Finanzamt (FA) eine Umsatzsteuerzahlung von 57.572,85 EUR fällig.