1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist, ob Säumniszuschläge zu erlassen sind.
Die Klägerin erzielt u.a. gewerbliche Einkünfte als selbständige Scherenschleiferin und durch den Verkauf von Aussteuerartikeln und Kurzwaren.
Nach einer bei der Klägerin für die Veranlagungszeiträume 2002 bis 2004 hinsichtlich Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer – im Zeitraum zwischen dem 10. Oktober 2006 und 27. Februar 2007 – durchgeführten Außenprüfung durch die Betriebsnahe Veranlagungsstelle vertrat die Prüferin die Auffassung, dass die Mittelherkunft für Einzahlungen auf dem Konto 1086925 bei der Stadtsparkasse A. sowie für die Finanzierung des Lebensunterhalts nicht nachgewiesen worden sei und die erklärten Einkünfte zu erhöhen seien.
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