FG München - Urteil vom 26.04.2010
14 K 3220/07
Normen:
AO § 227; AO § 37 Abs. 1; AO § 3 Abs. 4; AO § 240; FGO § 155; ZPO § 227;

Erlass von Säumniszuschlägen, Antrag auf Vertagung wegen kurzfristiger Bestellung eines Prozessbevollmächtigten vor der mündlichen Verhandlung

FG München, Urteil vom 26.04.2010 - Aktenzeichen 14 K 3220/07

DRsp Nr. 2010/18746

Erlass von Säumniszuschlägen, Antrag auf Vertagung wegen kurzfristiger Bestellung eines Prozessbevollmächtigten vor der mündlichen Verhandlung

1. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Entstehung der Säumniszuschläge sei die Schuld der jeweiligen steuerlichen Vertreter gewesen. Denn mag auch der mehrfache Wechsel der steuerlichen Berater nicht durch den Kläger verschuldet sein, entschuldigt dies allenfalls die verspätete Abgabe der Voranmeldungen (die ggf. einen Verspätungszuschlag nach § 152 AO rechtfertigt), nicht jedoch die nicht fristgemäße Zahlung der fällig gewesenen (geschätzten) Umsatzsteuern. 2. Nach Rechtsprechung des BFH stellt die kurzfristige Bestellung eines Prozessbevollmächtigten vor der mündlichen Verhandlung nur dann einen Grund zur Terminänderung dar, wenn es sich um eine in tatsächlicher oder rechtlicher Sicht schwierige Sache handelt, der Wechsel kurz vor der mündlichen Verhandlung stattfindet und vom Kläger nicht verschuldet wird oder zumindest aus schutzwürdigen Gründen erfolgt.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 227; AO § 37 Abs. 1; AO § 3 Abs. 4; AO § 240; FGO § 155; ZPO § 227;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) zu Recht den Erlass von Säumniszuschlägen zur Umsatzsteuer Mai 2004 bis Juli 2005 abgelehnt hat.