Die Klägerin begehrt die Gewährung eines Billigkeitserlasses im Hinblick auf einen Säumniszuschlag.
Die Klägerin unterhält seit Anfang des Jahres 1999 ein Steuerlager für unversteuerten Dieselkraftstoff. Mit Mineralölsteuerbescheid vom 10.5.1999 setzte das Hauptzollamt H gegenüber der Klägerin Mineralölsteuer in Höhe von insgesamt DM 268.773,40 fest und stellte diese bis zum 10.6.1999 fällig. Am 11.6.1999 wies die Klägerin bei der Sparkasse H einen Betrag in Höhe von DM 268.773,40 an, der am 16.6.1999 auf dem Konto des beklagten Hauptzollamtes einging.
Unter dem 21.6.1999 erließ das beklagte Hauptzollamt hinsichtlich des Steuerbescheides vom 10.5.1999 ein Leistungsgebot über Säumniszuschläge in Höhe von DM 2.687,-.
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