FG Münster - Urteil vom 26.10.2001
5 K 5941/99 U
Normen:
AO 1977 § 240 Abs. 1 S 4 ; AO 1977 § 227 ; AO 1977 § 240 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 118

Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen

FG Münster, Urteil vom 26.10.2001 - Aktenzeichen 5 K 5941/99 U

DRsp Nr. 2002/1124

Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen

Wird die bisherige Steuerfestsetzung betragsmäßig durch einen Änderungsbescheid herabgesetzt, besteht für die bis zu diesem Zeitpunkt verwirklichten Säumniszuschläge kein Anspruch auf Erlass aus Gründen sachlicher Unbilligkeit.

Normenkette:

AO 1977 § 240 Abs. 1 S 4 ; AO 1977 § 227 ; AO 1977 § 240 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist, ob Säumniszuschläge zu erlassen sind.

Der Kläger (Kl) betreibt eine Schreinerei. Nachdem er für die Monate März - Dezember 1993 keine Umsatzsteuer(USt)-Voranmeldungen eingereicht hatte, schätzte der Beklagte (das Finanzamt - FA -) die Besteuerungsgrundlagen. Aus diesen nicht gezahlten Steuerschulden aus den Vorauszahlungen ergaben sich Säumniszuschläge von 16.468 DM. Die USt 1993 wurde im Jahressteuerbescheid 1993 auf ./. 2.540 DM und Zinsen von ./. 225 DM festgesetzt.

Mit Schreiben vom 19.3.1998 hat der Kl den Erlaß der Säumniszuschläge beantragt.