BFH - Urteil vom 24.04.2014
V R 52/13
Normen:
AO § 240 Abs. 1 Satz 4; AO § 227; AO § 361; FGO § 69;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 20.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1587/12

Erlass von Säumniszuschlägen bei rechtswidriger Steuerfestsetzung

BFH, Urteil vom 24.04.2014 - Aktenzeichen V R 52/13

DRsp Nr. 2014/11254

Erlass von Säumniszuschlägen bei rechtswidriger Steuerfestsetzung

Säumniszuschläge sind in vollem Umfang zu erlassen, wenn eine rechtswidrige Steuerfestsetzung aufgehoben wird und der Steuerpflichtige zuvor alles getan hat, um die AdV zu erreichen und diese --obwohl möglich und geboten-- abgelehnt worden ist (Fortführung der Rechtsprechung).

Normenkette:

AO § 240 Abs. 1 Satz 4; AO § 227; AO § 361; FGO § 69;

Gründe

I.

Streitig ist, ob ein vollständiger (und nicht nur hälftiger) Erlass von Säumniszuschlägen gemäß § 227 der Abgabenordnung (AO) geboten ist, wenn bei einer rechtswidrigen Steuerfestsetzung zuvor Anträge des Steuerpflichtigen auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) und Finanzgericht (FG) versagt geblieben sind.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) handelte in den Streitjahren 2002 und 2003 mit polygrafischen Maschinen.

Nachdem das FA zunächst am 12. Oktober 2005 Umsatzsteuern für 2002 und 2003 festgesetzt hatte und das FG einem Aussetzungsantrag stattgegeben hatte, setzte das FA die Umsatzsteuer auf Einspruch der Klägerin für das Jahr 2002 herab und wies den Einspruch hinsichtlich 2003 zurück. Ein weiterer Antrag auf AdV für den Zeitraum nach Ergehen der Einspruchsentscheidung wurde vom FA am 10. Juni 2008 und vom FG am 28. April 2010 zurückgewiesen.