BFH - Urteil vom 09.07.2003
V R 57/02
Normen:
AO (1977) §§ 227 240 § 251 Abs. 3 (a.F.) ; FGO § 46 ; KO § 63 Nr. 1 § 144 Abs. 1 § 145 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2003, 2442
BFH/NV 2003, 1620
BFHE 203, 8
DStRE 2003, 1361
NJW 2004, 3208
NVwZ-RR 2004, 532
ZIP 2003, 2036
ZInsO 2003, 1103
ZVI 2003, 529
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 6.3.2002 - 4 K 5368/00 AO,

Erlass von Säumniszuschlägen im Konkurs

BFH, Urteil vom 09.07.2003 - Aktenzeichen V R 57/02

DRsp Nr. 2003/13181

Erlass von Säumniszuschlägen im Konkurs

»1. Die Erhebung von Säumniszuschlägen ist sachlich unbillig, wenn dem Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung der Steuer wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich ist und deshalb die Ausübung von Druck zur Zahlung ihren Sinn verliert. Das FA ist regelmäßig nicht verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des Steuerpflichtigen mehr als die Hälfte der verwirkten Säumniszuschläge zu erlassen.2. Die Frage, ob seit Eröffnung des Konkursverfahrens laufende Säumniszuschläge gemäß § 63 Nr. 1 KO im Konkursverfahren nicht geltend gemacht werden dürfen, kann in einem vom Konkursverwalter angestrengten Verfahren wegen Erlasses aus Billigkeitsgründen nicht entschieden werden. Hierüber ist gemäß § 251 Abs. 3 AO 1977 a.F. durch Feststellungsbescheid zu entscheiden.3. Für den Erlass der Säumniszuschläge zur Lohnsteuer gelten keine Besonderheiten.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 227 240 § 251 Abs. 3 (a.F.) ; FGO § 46 ; KO § 63 Nr. 1 § 144 Abs. 1 § 145 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Konkursverwalter über das Vermögen des Kaufmanns H (Gemeinschuldner).