I.
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Erlass von Säumniszuschlägen zur Einkommensteuer 2002 und 2003 als unbegründet abgewiesen. Das Urteil wurde dem Kläger am 20. Januar 2010 zugestellt.
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