FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 19.03.2003
2 K 465/01
Normen:
AO (1977) § 227 ; AO (1977) § 240 Abs. 1 S. 4 ; GrEStG § 16 Abs. 1 ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 5 ;

Erlass von Säumniszuschlägen zur Grunderwerbsteuer

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.03.2003 - Aktenzeichen 2 K 465/01

DRsp Nr. 2003/9398

Erlass von Säumniszuschlägen zur Grunderwerbsteuer

Wird wegen der Absicht, vom Vertrag über Abtretung der Rechte aus einem Meistgebot zurückzutreten, die rechtmäßig festgesetzte Grunderwerbsteuer nicht gezahlt, sind die entstandenen Säumniszuschläge nicht deshalb zu erlassen, weil die Steuerschuld nach dem Entschluss, an dem Vertrag festzuhalten, gezahlt wird.

Normenkette:

AO (1977) § 227 ; AO (1977) § 240 Abs. 1 S. 4 ; GrEStG § 16 Abs. 1 ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 5 ;

Tatbestand:

Durch notarielle Urkunde vom 19. Mai 1999 (UR-Nr. ...) der Notarin ... in ... waren der Klägerin die Rechte aus dem Meistgebot auf den in der Urkunde näher bezeichneten Grundbesitz abgetreten worden. Durch Bescheid vom 19. Juli 1999 hatte der Beklagte für diesen Erwerbsvorgang gegen die Klägerin Grunderwerbsteuer in Höhe von DM 53.550 festgesetzt. Mit Schreiben vom 2. September 1999 beantragte die Klägerin, den Grunderwerbsteuerbescheid aufzuheben. Sie führte an, dass sie von dem Abtretungsvertrag zurückgetreten sei. Der Beklagte lehnte diesen Antrag ab, da das Rücktrittsrecht der Klägerin durch den am 17. Juni 1999 notariell beurkundeten Nachtrag zum Abtretungsvertrag (UR-Nr. ...) der Notarin ... in ... aufgehoben worden war. In der Folgezeit entschloss sich die Klägerin, an dem Abtretungsvertrag festzuhalten und beglich die Grunderwerbsteuer vollumfänglich.