FG Niedersachsen - Urteil vom 04.07.2011
7 K 40/11
Normen:
AO § 224; AO § 227;

Erlass von Säumniszuschlägen zur Umsatzsteuer 2008

FG Niedersachsen, Urteil vom 04.07.2011 - Aktenzeichen 7 K 40/11

DRsp Nr. 2011/19042

Erlass von Säumniszuschlägen zur Umsatzsteuer 2008

Das Risiko, dass eine Zahlung zu spät bewirkt wird und entspr. Säumniszuschläge verwirkt sein können, trägt der Stpfl. Das gilt insbesondere dann, wenn er eine Zahlungsweise wählt, die mit dem Risiko der Verzögerung behaftet ist, wie z. B. bei der Übersendung eines Schecks. Bei Scheckhingabe oder -übersendung kommt es für die Bestimmung des Tages der Zahlungsentrichtung auf den Eingang des Schecks bei der Finanzkasse am nächsten Werktag ein. Bei nur sehr geringen Säumniszuschlägen (im Streitfall: € 6,50) kommt ein Erlass nicht in Betracht.

Normenkette:

AO § 224; AO § 227;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das beklagte Finanzamt (FA) verpflichtet ist, Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer in Höhe von € 6,50 zu erlassen.