FG Köln - Urteil vom 30.06.2010
5 K 3256/09
Normen:
AO § 227;

Erlass von Steuerforderungen und Säumniszuschlägen

FG Köln, Urteil vom 30.06.2010 - Aktenzeichen 5 K 3256/09

DRsp Nr. 2010/23085

Erlass von Steuerforderungen und Säumniszuschlägen

1) Nach Eintritt der Bestandskraft eines Steuerbescheides kommt ein Steuererlass wegen sachlicher Unbilligkeit nur dann in Betracht, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist und es dem Steuerpflichtigen nicht möglich und nicht zumutbar war, sich rechtzeitig gegen die Fehlerhaftigkeit zu wehren. 2) Säumniszuschläge sind wegen sachlicher Unbilligkeit zur Hälfte zu erlassen, wenn dem Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung der Steuern wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich ist. 3) Zu den Voraussetzungen eines Steuererlasses wegen persönlicher Unbilligkeit (Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit).

Normenkette:

AO § 227;

Tatbestand:

Streitig ist der Erlass von Steuerforderungen gegen den Kläger, die sich nach dem Stand der Einspruchsentscheidung vom 17.03.2008 auf 45.774,15 EUR belaufen. Der Kläger ist heute 73 Jahre alt und Rentner.