FG Hamburg - Urteil vom 27.08.2003
V 11/01
Normen:
AO § 227 ;

Erlass von Steuern und steuerlichen Nebenleistungen nach Bestandskraft der Steuerfestsetzungen

FG Hamburg, Urteil vom 27.08.2003 - Aktenzeichen V 11/01

DRsp Nr. 2004/251

Erlass von Steuern und steuerlichen Nebenleistungen nach Bestandskraft der Steuerfestsetzungen

Die sachliche Überprüfung einer bestandskräftig festgesetzten Steuer im Billigkeitsverfahren ist in der Regel dann ausgeschlossen, wenn die fehlerhafte Steuerfestsetzung durch Nachlässigkeit des Steuerpflichtigen bei der Abgabe der Steuererklärungen verursacht ist oder auf eigenen unzureichenden Angaben in seiner Steuererklärung beruht. Ein Erlass nach Maßgabe des § 227 AO wegen sachlicher Unbilligkeit kommt bei Unanfechtbarkeit des den Steuerpflichtigen belastenden Verwaltungsaktes nur dann in Betracht, wenn der unanfechtbare Verwaltungsakt offensichtlich und eindeutig fehlerhaft ist und hinzu kommt, dass der in Anspruch Genommene das seinerseits Erforderliche getan hat, um die richtige Festsetzung zu erreichen.

Normenkette:

AO § 227 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wurde 1993 gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist unter anderem die Herstellung und der Vertrieb von elektronischen, optischen und feinmechanischen Geräten, die Entwicklung und Konstruktion im Bereich Opto-Elektronik und Lasertechnik und die optische Messtechnik für die Verkehrstechnik und industrielle Anwendung. Zum alleinigen Geschäftsführer wurde der Gesellschafter A bestellt. Dieser ist seit 1978 als Ingenieur im Bereich der optischen Messtechnik, der Laser- und Medizintechnik selbstständig tätig.