BFH - Beschluss vom 18.07.2002
V B 52/02
Normen:
AO § 227 ;

Erlass von Steuerschulden

BFH, Beschluss vom 18.07.2002 - Aktenzeichen V B 52/02

DRsp Nr. 2002/15578

Erlass von Steuerschulden

1. Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, unter welchen Voraussetzungen über einen Antrag auf Erlass von Steuerschulden ermessensfehlerfrei entschieden werden kann (Anschluss an BFH-Urt. v. 27.9.2001 - X R 134/98, BStBl II 2002, 176).2. Ein Erlass aus Billigkeitsgründen setzt - neben Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit des Ast. - voraus, dass der Erlass dem Stpfl. und nicht einem Dritten zugute kommt.

Normenkette:

AO § 227 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat aufgrund von Grundstücksgeschäften erhebliche Verbindlichkeiten. Ihr Antrag auf Erlass von rund 21 000 DM Umsatzsteuer für die Besteuerungszeiträume 1986 bis 1993 wurde rechtskräftig abgelehnt.

Einen erneuten Antrag, rückständige Umsatzsteuer für 1986 bis 1993 und die bis einschließlich des Voranmeldungszeitraums IV/1997 angefallenen Nebenleistungen von insgesamt 40 428,51 DM zu erlassen, lehnte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ab. Die Klägerin hatte angeboten, 10 000 DM zu zahlen, die ihr Arbeitgeber ihr als Darlehen zur Verfügung stellen wollte.

Das FA lehnte den Erlassantrag u.a. mit der Begründung ab, dass die Klägerin immer noch keine Steuererklärungen für 1996 und 1997 abgegeben habe. Den dagegen eingelegten Einspruch, den die Klägerin nicht begründet hatte, wies das FA zurück.