FG Niedersachsen - Urteil vom 25.01.2000
1 K 721/98
Normen:
AO § 234 ;

Erlass von Stundungszinsen

FG Niedersachsen, Urteil vom 25.01.2000 - Aktenzeichen 1 K 721/98

DRsp Nr. 2000/7724

Erlass von Stundungszinsen

1. Eine späte Veranlagung darf nicht zu Lasten der Stpfl. gehen, wenn die nach Abgabe der Steuererklärung festgesetzte Vermögensteuer erheblich niedriger ist als die zuvor festgesetzten Vorauszahlungen, das FA die Veranlagung aber erst zwei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung durchführt. 2. Sachliche Unbilligkeitsgründe sind nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Stpfl. keine Herabsetzung der Vorauszahlungen beantragt haben.

Normenkette:

AO § 234 ;

Tatbestand:

Die Klage richtet sich gegen die Höhe von Stundungszinsen.

Durch Vermögensteuer- (VSt) -Bescheid vom 28.12.1990 hatte das damals zuständige Finanzamt B die VSt der Kläger (Kl.) auf den 01.01.1989 auf 16.350 DM festgesetzt und zugleich ab 1992 zum 10. Februar, Mai, August und November Vorauszahlungen in Höhe von jeweils 4.087.50 DM angeordnet. Die Kl. zahlten jedoch weder diese Vorauszahlungen noch beantragten sie eine Herabsetzung.