Die Klage richtet sich gegen die Höhe von Stundungszinsen.
Durch Vermögensteuer- (VSt) -Bescheid vom 28.12.1990 hatte das damals zuständige Finanzamt B die VSt der Kläger (Kl.) auf den 01.01.1989 auf 16.350 DM festgesetzt und zugleich ab 1992 zum 10. Februar, Mai, August und November Vorauszahlungen in Höhe von jeweils 4.087.50 DM angeordnet. Die Kl. zahlten jedoch weder diese Vorauszahlungen noch beantragten sie eine Herabsetzung.
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