I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb ein Unternehmen, das den An- und Verkauf sowie die Vermittlung von Immobilien zum Gegenstand hatte. Im Jahr 1996 errichtete sie ein Ferienhaus, wobei sie nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) das polnische Bauunternehmen X mit der Durchführung dieser Baumaßnahme beauftragte.
Nach den Feststellungen des FG entrichtete die Klägerin für Materialeinfuhrgeschäfte des mit der Durchführung des Bauvorhabens beauftragten polnischen Bauunternehmens an das Hauptzollamt (HZA) Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 26 865,94 DM. Diesen Betrag zog sie in ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 1996 als Vorsteuer ab.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|