FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 19.06.2002
I 66/00
Normen:
AO § 150 Abs. 1 Satz 1 ; AO § 227 ; AO § 233a ; AO § 88 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1271

Erlaß von Zinsen gem. § 233a AO wegen sachlicher Unbilligkeit

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.06.2002 - Aktenzeichen I 66/00

DRsp Nr. 2002/17185

Erlaß von Zinsen gem. § 233a AO wegen sachlicher Unbilligkeit

1. Zinsen nach § 233a AO sind nicht deswegen aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen, weil die Steuer in Folge der Anwendung eines von den Beteiligten zunächst nicht erkannten falschen Vordrucks, der eine fehlerhafte Berechnungsformel enthielt, zunächst zu niedrig festgesetzt wurde. 2. Zur Definition "Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck"

Normenkette:

AO § 150 Abs. 1 Satz 1 ; AO § 227 ; AO § 233a ; AO § 88 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob Zinsen nach § 233a AO aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen sind.

Die Klägerin (Klin.) ist eine körperschaftsteuerpflichtige Stiftung.

Mit Schreiben vom 15. Juli 1998 beantragte die Klin., einen Betrag in Höhe von ... DM von den mit Körperschaftsteuer (KSt-)Bescheid für 1994 vom 26. Juni 1998 festgesetzten Zinsen zur KSt in Höhe von insgesamt ... DM aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen.

Dem Erlassantrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klin. fügte ihrer KSt-Erklärung für 1994 die Anlage AE bei, welche der Berechnung der indirekt anzurechnenden ausländischen Steuer (sog. Aufstockungsbetrag; Zeilen 33 bis 37 der Anlage) dient. Die Summe des Aufstockungsbetrages ist wiederum in die Berechnung des zu versteuernden Einkommens nach Vordruck KSt 1 b, Zeile 48, eingeflossen.