Streitig ist die Berechtigung des Beklagten, aufgrund einer tatsächlichen Verständigung anlässlich einer Außenprüfung zu Ungunsten der Klägerin geänderte Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und Umsatzsteuer für das Jahr 2013 zu erlassen.
Die Klägerin ist Friseurmeisterin und betreibt in P in Rahmen eines Einzelunternehmens den Salon "[...]". Aus dieser Tätigkeit erzielt sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im Betrieb der Klägerin waren im Streitjahr neben der Klägerin zwei weitere Friseurinnen beschäftigt. Die Klägerin ermittelte ihren Gewinn im Streitjahr durch Bestandsvergleich gemäß § 4 Abs. 1 i. V. m. § 5 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitzeitraum geltenden Fassung (EStG).
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