FG Münster - Urteil vom 31.01.2014
4 K 1882/13 AO
Normen:
AO § 163; AO § 227; AO § 233a; FGO § 101 Satz 2; AO § 5;

Erlass wegen sachlicher Unbilligkeit der Zinsfestsetzung; Ermessensfehler

FG Münster, Urteil vom 31.01.2014 - Aktenzeichen 4 K 1882/13 AO

DRsp Nr. 2014/5294

Erlass wegen sachlicher Unbilligkeit der Zinsfestsetzung; Ermessensfehler

Stützt das Finanzamt die Ablehnung eines Erlassantrags zu Steuerzinsen nach § 233a Abs. 2a AO im Wesentlichen auf die Gesetzmäßigkeit der Zinsfestsetzung und lässt die vom Stpfl. vorgebrachten besonderen Erwägungen des Einzelfalls unberücksichtigt, liegt eine Ermessensunterschreitung vor, die zur Aufhebung der Einspruchsentscheidung und zur Neubescheidung des Stpfl. führt.

Normenkette:

AO § 163; AO § 227; AO § 233a; FGO § 101 Satz 2; AO § 5;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Festsetzung von Nachforderungszinsen zur Einkommensteuer (§ 233a der AbgabenordnungAO –) der Höhe nach sachlich unbillig ist und daher ein Teilerlass nach §§ 163, 227 AO gerechtfertigt erscheint.

Die Kläger sind Eheleute. Der Ehemann war im Streitjahr 2006 an mehreren Kommanditgesellschaften beteiligt und erzielte hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb.