FG Hessen - Urteil vom 08.03.2002
13 K 3816/01
Normen:
AO § 227 ;

Erlass; Wirtschaftliche Notlage; Kalkulation; Steuerbelastung; Kausalität - Kausalität zwischen Steuerbelastung und wirtschaftliche Notlage

FG Hessen, Urteil vom 08.03.2002 - Aktenzeichen 13 K 3816/01

DRsp Nr. 2004/3996

Erlass; Wirtschaftliche Notlage; Kalkulation; Steuerbelastung; Kausalität - Kausalität zwischen Steuerbelastung und wirtschaftliche Notlage

Eine Kausalität zwischen Steuerfestsetzung und wirtschaftliche Notlage besteht nicht, wenn der Steuerpflichtige die steuerliche Belastung in seiner betrieblichen Kalkulation nicht einbezogen hat.

Normenkette:

AO § 227 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Erlass von Einkommensteuer 1996 und 1997 hat.

Der Kläger betreibt einen Großhandel für Befestigungstechnik und erzielt hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. In der Einkommensteuererklärung 1996 erklärte er einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 46.067,-- DM und in der Einkommensteuererklärung 1997 einen Gewinn von 41.663,-- DM. Es ergingen entsprechende Steuerbescheide jeweils am 23.7.1999. Für 1996 wurde Einkommensteuer in Höhe von 6.707,-- DM sowie Zinsen zur Einkommensteuer in Höhe von 502,-- DM, Kirchensteuer in Höhe von 519,66 DM und Solidaritätszuschlag in Höhe von 433,05 DM festgesetzt. Für das Jahr 1997 wurde eine Einkommensteuer in Höhe von 4.524,-- DM festgesetzt, Zinsen zur Einkommensteuer in Höhe von 67,-- DM, Kirchensteuer in Höhe von 363,33 DM und Solidaritätszuschlag in Höhe von 302,77 DM.