FG Köln - Urteil vom 23.09.2020
3 K 2800/18
Normen:
AO § 227;

Erlass zurückgeforderten Kindergeldes wegen sachlicher Unbilligkeit

FG Köln, Urteil vom 23.09.2020 - Aktenzeichen 3 K 2800/18

DRsp Nr. 2021/7671

Erlass zurückgeforderten Kindergeldes wegen sachlicher Unbilligkeit

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, die mit Bescheid der Familienkasse E vom 17.10.2017 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.12.2017 gegen den Kläger festgesetzte Rückforderung des Kindergelds für April 2016 bis Januar 2017 zu erlassen und über den Antrag des Klägers auf Erlass der Säumniszuschläge, die zuletzt durch die Mahnung der Agentur für Arbeit W vom 18.6.2020 geltend gemacht worden sind, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Wegen des weitergehenden Verpflichtungsbegehrens wird die Klage abgewiesen.

Der Bescheid der Agentur für Arbeit W vom 29.8.2019 gegen den Kläger wird aufgehoben, soweit durch ihn der Erlass der Rückforderung des Kindergeldes für April 2016 bis Januar 2017 und der bis zum 20.8.2019 berechneten Säumniszuschläge abgelehnt wird.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil wird wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung erklärt. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 227;

Tatbestand