BFH - Beschluß vom 31.01.2002
VII B 312/00
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 889

Erlassverfahren; Festsetzung von Haftungsschulden

BFH, Beschluß vom 31.01.2002 - Aktenzeichen VII B 312/00

DRsp Nr. 2002/7380

Erlassverfahren; Festsetzung von Haftungsschulden

1. Im Erlassverfahren können Erwägungen, die die Richtigkeit einer bestandskräftig durchgeführten Festsetzung der Haftungsschuld betreffen, nur ausnahmsweise beachtet werden, wenn es dem Inanspruchgenommenen nicht möglich oder nicht zumutbar war, gegen die Fehlerhaftigkeit der Festsetzung mit dem hierfür vorgesehenen Rechtsbehelf zu wehren.2. Eine als Erlassgrund in Betracht kommende persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Steuererhebung die wirtschaftliche oder persönliche Existenz vernichten oder ernstlich gefährden würde. Das setzt voraus, dass sich der Billigkeitserlass auf die wirtschaftliche Situation des Stpfl. konkret auswirken kann.3. Ist der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis wegen der geringen Einkünfte nicht durchsetzbar und wird deshalb durch den Erlass die wirtschaftliche Lage des Stpfl. nicht verbessert, mangelt es an dem für einen Erlass erforderlichen konkreten Zusammenhang zwischen der Einziehung einerseits und der wirtschaftlichen Lage des Stpfl. andererseits.4. Eine fehlerfreie Ermessensentscheidung setzt voraus, dass das FA seiner Pflicht zur einwandfreien und erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung und zur Auswertung des bekannten bzw. erkennbaren Sachverhalts nachgekommen ist. Die Mitwirkungspflicht des FA wird durch die dem Stpfl. auferlegte Mitwirkungspflicht begrenzt.

Gründe: