Die Klägerin begehrt die Erstattung von Mineralölsteuer im Billigkeitswege.
Die Klägerin betreibt in Hannover ein Tanklager (Steuerlager). Herr B war dort als Betriebsleiter tätig. Im Zeitraum jedenfalls bis Februar 2001 verkaufte dieser an Herrn A, der Inhaber einer auf den Vertrieb von Mineralölstoffen spezialisierten Firma war, in zahlreichen Fällen Mineralöl. Das Mineralöl hatte er über eine steuerlich nicht zugelassene Entnahmestelle aus dem Tanklager der Klägerin entnommen. Das Zollfahndungsamt Hannover kommt in seinem Schlussbericht vom 22.11.2001 nach der Auswertung von Zeugenaussagen zu dem Ergebnis, dass im Zeitraum von Mai 1999 bis Februar 2001 149.000 l Dieselkraftstoff und 223.000 l Heizöl entnommen worden sein dürften. Die hinterzogene Mineralölsteuer dürfte 145.960 DM betragen.
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