FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 10.09.2002
11 K 19/02
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; StromStG § 2 ; StromStG § 9 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 346

Erlaubnis zum Bezug von Strom zum ermäßigten Steuersatz nur für Unternehmen im Sinne des § 2 StromStG; kein Verstoß des § 9 Abs. 3 StromStG gegen den verfassungsmäßigen Gleichheitsgrundsatz; Stromsteuergesetz

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 10.09.2002 - Aktenzeichen 11 K 19/02

DRsp Nr. 2003/496

Erlaubnis zum Bezug von Strom zum ermäßigten Steuersatz nur für Unternehmen im Sinne des § 2 StromStG; kein Verstoß des § 9 Abs. 3 StromStG gegen den verfassungsmäßigen Gleichheitsgrundsatz; Stromsteuergesetz

1. § 9 Abs. 3 StromStG ermöglicht nur den in § 2 StromStG näher bezeichneten Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie der Landwirtschaft und Forstwirtschaft die Entnahme von Strom für betriebliche Zwecke zum ermäßigten Steuersatz. Die Begünstigung erstreckt sich nicht auf energieintensive Dienstleistungsunternehmen (hier: Betreiber eines Berufsförderungswerks). 2. Die Typisierung der Begünstigtengruppen in § 9 Abs. 3 StromStG hält einer verfassungsrechtlichen Prüfung stand und verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; StromStG § 2 ; StromStG § 9 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin stellte am 21. Juli 1999 bei dem beklagten Hauptzollamt -HZA- den Antrag, ihr die Erlaubnis zu erteilen, Strom zum ermäßigten Steuersatz für betriebliche Zwecke zu entnehmen. Gleichzeitig beantragte sie, als ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes dem Abschnitt G (Berufliche Umschulungsmaßnahmen) der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes zugeordnet zu werden.