FG Rheinland-Pfalz, vom 25.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2636/08
Erledigung der Aufrechnung durch die Möglichkeit der Saldierung nach § 16 UStG
BFH, Urteil vom 25.07.2012 - Aktenzeichen VII R 56/09
DRsp Nr. 2013/1989
Erledigung der Aufrechnung durch die Möglichkeit der Saldierung nach § 16UStG
1. NV: Ein aus der Berichtigung der Umsatzsteuer gemäß § 17 Abs. 2UStG herrührender Vergütungsanspruch wird i.S. des § 96 Abs. 1 Nr. 1InsO nicht schon mit der (später) zu berichtigenden Steuer begründet, sondern durch die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale der Berichtigungsvorschrift des § 17 Abs. 2UStG. Werden diese vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht, greift das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 1InsO mithin nicht ein, und zwar auch dann nicht, wenn die Steuer i.S. des § 13UStG erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht.2. NV: Eine vom FA erklärte Aufrechnung wird in der Regel gegenstandslos, wenn die aufgerechneten Beträge im Rahmen der Jahressteuerfestsetzung oder bei der zwecks Anmeldung zur Insolvenztabelle durchzuführenden Steuerberechnung gemäß § 16UStG in eine Saldierung einzubeziehen, die betreffenden Beträge also dem gleichen Besteuerungszeitraum zuzuordnen sind.
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