Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.400,00 € festgesetzt.
Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
Der auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Antrag der Antragstellerin ist unzulässig (geworden), da das hierfür erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht (mehr) gegeben ist.
Die streitgegenständliche Fahrtenbuchauflage in der Ordnungsverfügung vom 16. Februar 2005 galt für den Zeitraum vom 1. April 2005 bis zum 31. März 2006. Mit Ablauf dieses Zeitraums hat sich - bereits im erstinstanzlichen Verfahren - die Fahrtenbuchauflage erledigt und entfaltet keine die Antragstellerin beschwerenden rechtlichen Wirkungen mehr,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2004 -
so dass auch für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kein Raum mehr ist.
Vor diesem Hintergrund kommt es auf die in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründe nicht an.
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