1. Aufgrund der übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Das angefochtene Urteil ist wirkungslos geworden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. März 1994 V B 35/93, BFH/NV 1995, 331; Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 138 Rz. 11, m.w.N.)
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