BFH - Beschluß vom 03.04.2000
I B 68/99
Normen:
FGO § 138 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1226

Erledigung der Hauptsache; einseitige Erledigungserklärung

BFH, Beschluß vom 03.04.2000 - Aktenzeichen I B 68/99

DRsp Nr. 2000/6361

Erledigung der Hauptsache; einseitige Erledigungserklärung

1. Die Möglichkeit einer Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache besteht auch im NZB-Verfahren. Die zur einseitigen Erledigungserklärung entwickelten Grundsätze sind auch hier entspr. anwendbar. 2. Einigen sich Kl. und FA im Verlaufe des NZB-Verfahrens dahin, dass einerseits der Kl. die streitige Steuer bezahlt und andererseits das FA einen festgesetzten Verspätungszuschlag nebst Säumniszuschlägen und Zinsen zur ESt erlässt, ist die Hauptsache nicht erledigt. Dass mit Rücksicht auf den Erlass der steuerlichen Nebenleistungen auf die weitere Rechtsverfolgung gegenüber dem Steuerbescheid verzichtet wird, reicht für die Annahme einer Erledigung nicht aus. 3. Erklärt ein Kl. im NZB-Verfahren einseitig den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, obwohl keine Erledigung eingetreten ist, muss die NZB als unzulässig verworfen werden.

Normenkette:

FGO § 138 Abs. 1 ;

Gründe:

Die in Deutschland wohnhafte Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war im Streitjahr (1993) in der Schweiz nichtselbstständig tätig. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) unterwarf ihre aus der Schweiz bezogenen Einkünfte der Einkommensteuer. Eine hiergegen gerichtete Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen.