I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden im Streitjahr (2000) als Eheleute zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Die Klägerin entnahm im Jahr 1992 ein Grundstück zum Buchwert aus dem Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen Betriebs, zu dem es zuvor seit längerem gehört hatte. Im April 1998 gab sie ein notariell beurkundetes, unwiderrufliches Verkaufsangebot ab. Dieses wurde im Dezember 1999 angenommen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) sah hierin ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 23 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (EStG) und behandelte den im Streitjahr zugeflossenen Veräußerungsgewinn im Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für das Streitjahr als steuerpflichtig.
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