BFH - Beschluss vom 13.05.2004
IX R 8/02
Normen:
FGO § 90a Abs. 2 § 138 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1290
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 19.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 7766/00

Erledigung der Hauptsache; Ergehen eines Gerichtsbescheids

BFH, Beschluss vom 13.05.2004 - Aktenzeichen IX R 8/02

DRsp Nr. 2004/10878

Erledigung der Hauptsache; Ergehen eines Gerichtsbescheids

Die Erledigung der Hauptsache kann auch dann erklärt werden, wenn nach Ergehen eines Gerichtsbescheids Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt worden ist.

Normenkette:

FGO § 90a Abs. 2 § 138 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden im Streitjahr (2000) als Eheleute zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Die Klägerin entnahm im Jahr 1992 ein Grundstück zum Buchwert aus dem Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen Betriebs, zu dem es zuvor seit längerem gehört hatte. Im April 1998 gab sie ein notariell beurkundetes, unwiderrufliches Verkaufsangebot ab. Dieses wurde im Dezember 1999 angenommen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) sah hierin ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 23 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (EStG) und behandelte den im Streitjahr zugeflossenen Veräußerungsgewinn im Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für das Streitjahr als steuerpflichtig.