FG Sachsen - Beschluss vom 08.07.2014
6 K 532/14
Normen:
FGO § 79a Abs. 1 Nr. 3; FGO § 79a Abs. 4; FGO § 133a Abs. 4; FGO § 133a Abs. 5; FGO § 137; FGO § 138;

Erledigung der Hauptsache in Schätzungsfällen Zuständigkeit des Berichterstatters für Anhörungsrüge gegen die Kostenentscheidung

FG Sachsen, Beschluss vom 08.07.2014 - Aktenzeichen 6 K 532/14

DRsp Nr. 2014/11493

Erledigung der Hauptsache in Schätzungsfällen Zuständigkeit des Berichterstatters für Anhörungsrüge gegen die Kostenentscheidung

1. Kommt dem Berichterstatter nach Erledigung der Hauptsache die alleinige Befugnis für die Entscheidung über die Kostenlast zu, ist er auch für die Bearbeitung der gegen den Kostenbeschluss erhobenen Anhörungsrüge zuständig. 2. In Schätzungsfällen ist die Anwendung des § 137 FGO (anderweitige Aufteiung der Kosten) die Regel. 3. Auch nach einer Zurückverweisung ist die Entscheidung über die Kostenlast bei Hauptsacheerledigung nach Maßgabe von § 138 FGO zu treffen.

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FGO § 79a Abs. 1 Nr. 3; FGO § 79a Abs. 4; FGO § 133a Abs. 4; FGO § 133a Abs. 5; FGO § 137; FGO § 138;

Gründe

I.