BFH - Beschluß vom 27.04.2002
VII R 32/01
Normen:
FGO § 116 Abs. 7 S. 1 § 136 Abs. 2 § 138 Abs. 1, 2 ;

Erledigung der Hauptsache; Kostenentscheidung

BFH, Beschluß vom 27.04.2002 - Aktenzeichen VII R 32/01

DRsp Nr. 2002/10479

Erledigung der Hauptsache; Kostenentscheidung

Zu den Grundsätzen der Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache, wenn die Klage im Revisionsverfahren in Höhe des Selbstbehalts zurückgenommen wird, dem Klageanspruch aber hinsichtlich eines Teilbetrages stattgegeben wird.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 7 S. 1 § 136 Abs. 2 § 138 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

Nach Zulassung der Revision hinsichtlich eines Teilbetrags (13 800,38 DM) des von der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) gegen den Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt --HZA--) geltend gemachten Mineralölsteuervergütungsanspruchs durch den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. Mai 2001 VII B 53/00 (BFH/NV 2001, 1304) und nach Vergütung des --nach Abzug des Selbstbehalts-- verbleibenden Teilbetrags in Höhe von 3 800,38 DM durch das HZA haben die Beteiligten in dem unter dem Az. VII R 32/01 fortgesetzten Revisionsverfahren (§ 116 Abs. 7 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) das "Verfahren" in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Senat versteht diese Erklärungen dahin gehend, dass damit der gesamte noch anhängige Rechtsstreit (d.h. über einen Teilbetrag in Höhe von 13 800,38 DM von den ursprünglichen eingeklagten 42 030,58 DM) und nicht lediglich das Revisionsverfahren erledigt sein soll.