BFH - Beschluß vom 18.01.2002
III R 13/01
Normen:
FGO § 137 S. 1 § 138 Abs. 2 S. 2 ; InvZulG (1993) § 5 Abs. 3 Nr. 1 ;

Erledigung der Hauptsache; Kostenentscheidung

BFH, Beschluß vom 18.01.2002 - Aktenzeichen III R 13/01

DRsp Nr. 2002/13885

Erledigung der Hauptsache; Kostenentscheidung

Erklären die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, weil das FA als Revisionskläger dem klägerischen Begehren durch Erlass eines Änderungsbescheides in vollem Umfang entsprochen hat, so sind die Kosten des gesamten Verfahrens trotz Obsiegens in erster Instanz dem Stpfl. aufzuerlegen, wenn der Änderungsbescheid auf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen können und sollen.

Normenkette:

FGO § 137 S. 1 § 138 Abs. 2 S. 2 ; InvZulG (1993) § 5 Abs. 3 Nr. 1 ;