BFH - Beschluss vom 13.05.2003
X R 9/02
Normen:
FGO § 138 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1204

Erledigung der Hauptsache; Kostenentscheidung

BFH, Beschluss vom 13.05.2003 - Aktenzeichen X R 9/02

DRsp Nr. 2003/9605

Erledigung der Hauptsache; Kostenentscheidung

Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen hat das Gericht über die Kosten des Verfahrens nach § 138 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 FGO zu entscheiden. Dabei muss das Gericht berücksichtigen, dass die Kosten gem. § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO der Behörde aufzuerlegen sind, soweit sich der Rechtsstreit dadurch erledigt hat, dass dem Antrag des Stpfl. durch Änderung des angefochtenen VA stattgegeben wurde. Regelmäßig entspricht es andererseits billigem Ermessen, dass der Stpfl. in Höhe des restlichen Teils des Klageanspruchs die Kosten trägt.

Normenkette:

FGO § 138 ;

Gründe:

Der Rechtsstreit ist infolge der übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt. Da diese Erklärungen erst im Revisionsverfahren abgegeben wurden, ist das angefochtene Urteil einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung gegenstandslos geworden. Der Senat hat nunmehr nur noch über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Mai 1992 IX R 109/91, BFH/NV 1992, 834, m.w.N.).