BFH, Beschluss vom 23.07.2003 - Aktenzeichen II R 17/03
DRsp Nr. 2003/11964
Erledigung der Hauptsache; Kostenentscheidung
1. Wird ein Rechtsstreit dadurch erledigt, dass dem Antrag des Stpfl. durch Rücknahme des angefochtenen VA stattgegeben wird, sind die Kosten der Behörde aufzuerlegen. Bei im Übrigen unveränderter Sach- und Rechtslage trägt die erlassende Behörde das Risiko der Rechtswidrigkeit eines VA.2. Im Revisionsverfahren ist der Antrag, die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, unzulässig. Diese Entscheidung gehört sachlich zum Kostenfestsetzungsverfahren; zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszugs.