BFH - Beschluss vom 19.04.2006
V B 112/04
Normen:
FGO § 74 § 135 Abs. 1 § 136 § 138 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1498

Erledigung der Hauptsache; Kostenentscheidung

BFH, Beschluss vom 19.04.2006 - Aktenzeichen V B 112/04

DRsp Nr. 2006/18630

Erledigung der Hauptsache; Kostenentscheidung

1. Hat das FA zur Erledigungserklärung der Klin. keine Erklärung abgegeben, ist von einer einseitigen Erledigungserklärung auszugehen. Die Erledigung der Hauptsache ist vom FG festzustellen.2. Hat das FA die Abhilfe durch das FG selbst angeregt, entspricht die Entscheidung, die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufzuheben, billigem Ermessen.

Normenkette:

FGO § 74 § 135 Abs. 1 § 136 § 138 ;

Gründe:

I. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es ausschließlich um die Anordnung der Aussetzung des Verfahrens (§ 74 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) über die Abrechnung der Umsatzsteuer 1986 vor dem Finanzgericht (FG).