1. Im Streitjahr vereinnahmte der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) einen Betrag von 240 000 DM als Entschädigung für die Beendigung seines Anstellungsverhältnisses; seine Ehefrau, die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 7 424 DM und bezog Arbeitslosengeld in Höhe von 9 765 DM. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) setzte die Einkommensteuer im Einspruchsverfahren unter Berücksichtigung des Freibetrags nach § 3 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG auf 17 240 DM fest. Die außerordentlichen Einkünfte seien entsprechend den gesetzlichen Regelungen zunächst zu fünfteln und dann die Progressionseinkünfte hinzuzurechnen. Der danach errechnete Steuersatz sei auf die außerordentlichen Einkünfte anzuwenden. Die Kläger machten hiergegen geltend, die Einkommensteuer hätte ohne Bezug des Arbeitslosengeldes 9 100 DM betragen und selbst bei einer vollen Besteuerung des Arbeitslosengeldes nur 11 690 DM.
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