1. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte unter Anwendung des im Streitjahr 1999 geltenden beschränkten Verlustausgleichs nach § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) von den Verlusten des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) in Höhe von insgesamt 2 205 865 DM nur 681 803 DM und setzte die Einkommensteuer auf 11 504 DM fest. Der Kläger machte im Klageverfahren geltend, die Steuerfestsetzung verstoße gegen das Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit, und beantragte, die Steuer auf 0 DM herabzusetzen. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Mit der Revision verfolgte der Kläger sein Begehren weiter.
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